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   OLG Karlsruhe, 12.12.1985 - 11 U 162/84   

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https://dejure.org/1985,3796
OLG Karlsruhe, 12.12.1985 - 11 U 162/84 (https://dejure.org/1985,3796)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.12.1985 - 11 U 162/84 (https://dejure.org/1985,3796)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12. Dezember 1985 - 11 U 162/84 (https://dejure.org/1985,3796)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    FGG § 53 b Abs. 2 S. 2; FGG § 3; BGB § 823; BGB § 826

  • mansui.eu PDF

    BGB §§ 823, 826; FGG § 53b
    Versorgungsausgleich; Haftung eines privaten Arbeitgebers für leicht fahrlässige Falschauskunft über Versorgungsanwartschaften.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 854
  • NJW-RR 1986, 376 (Ls.)
  • FamRZ 1986, 1117 (Ls.)
  • VersR 1986, 1128 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.11.1968 - VI ZR 212/66

    Hühnerpest - Beweislastgrundsätze bei der Produkthaftung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.12.1985 - 11 U 162/84
    Selbst wenn dies unter bestimmten Voraussetzungen zu bejahen wäre, steht einem eigenen Ersatzanspruch der Klägerin entgegen, daß sie nicht in den Schutzbereich des Anstellungsvertrages einbezogen ist: Der Kreis der geschützten Personen ist grundsätzlich auf diejenigen beschränkt, für deren Wohl und Wehe der Vertragsgläubiger verantwortlich ist, mit denen er also gewissermaßen durch ein Fürsorge- oder Obhutsverhältnis verbunden ist (vgl. BGHZ 51, 91, 96 = NJW 1969, 269).
  • BGH, 22.03.1979 - VII ZR 259/77

    nachhaltig empfohlenes Abschreibungsmodell - Anlagevermittler, § 676 BGB aF (§

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.12.1985 - 11 U 162/84
    Auch eine Vertrauens- oder Erklärungshaftung, wie sie von der Rechtsprechung (vgl. BGHZ 74, 103 = NJW 1979, 1449, und zuletzt BGH WM 1985, 1446) und der neueren Lehre (s. vor allem Canaris in Festschrift für Larenz [1983] S. 27, 94 ff) als Unterfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsverhandlungen anerkannt wird, kommt nicht in Betracht: Sie würde voraussetzen, daß die Beklagte für sich persönlich - zum Beispiel kraft beruflicher Sachkenntnisse - gegenüber der Klägerin besonderes Vertrauen in Anspruch genommen hätte.
  • BGH, 23.01.1985 - IVa ZR 66/83

    Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich eines Auskunftsvertrages

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.12.1985 - 11 U 162/84
    Da die Beklagte die Auskunft auf gerichtliches Ersuchen hin und nicht auf Veranlassung oder im Benehmen mit G. erteilt hat, scheidet schließlich die Möglichkeit aus, daß zwischen ihnen vertragliche Schutzpflichten auch zugunsten der Klägerin (stillschweigend) vereinbart worden sind (vgl. hierzu BGH WM 1985, 450 ff).
  • BGH, 19.11.1964 - VII ZR 8/63

    Haftung des von einem Schiedsgericht beauftragten Sachverständigen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.12.1985 - 11 U 162/84
    Hieran zeigt sich die Parallele zu dem gerichtlich bestellten Sachverständigen und dessen Verhaltenspflichten vor Gericht: Auch dieser kann in der Regel von den Verfahrensbeteiligten, zu dessen Nachteil sich ein Gutachten auswirkt, nicht mit der Behauptung auf Ersatz in Anspruch genommen werden, er habe sein Gutachten fahrlässig unrichtig erstattet (BGHZ 42, 313, 317 = NJW 1965, 298).
  • LG Aachen, 18.11.1982 - 4 O 599/80

    Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung; Pflicht zur Erteilung einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.12.1985 - 11 U 162/84
    § 53 Abs. 2 S. 3 FGG kann nicht als Schutzgesetz zugunsten der an dem Versorgungsausgleichsverfahren Beteiligten anerkannt werden, soweit diese Vorschrift private Arbeitgeber (bezüglich der Rentenversicherungsträger vgl. aber LG Aachen NJW 1983, 830 f) zu der Auskunft über Grund und Höhe von Versorgungsanwartschaften verpflichtet.
  • BGH, 16.12.2020 - XII ZR 28/20

    Ausgleich der gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Versorgungsanrechte im

    Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 27 Abs. 2 FamFG scheiden ebenso aus wie Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB (vgl. dazu OLG Karlsruhe NJW 1986, 854, 855; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto Betriebsrentengesetz 7. Aufl. Anh. § 1 Rn. 392), für die im Streitfall ohnehin nichts ersichtlich ist.
  • LG Duisburg, 13.01.1998 - 44 O 103/97
    Nach dem Vertrag ist die Beklagte jedoch weisungsgebunden, denn sie ist - im Gegensatz zu dem Sachverhalt, der der von dem Kläger herangezogenen Entscheidung des OLG Bamberg (NJW 1986, 854) zugrundeliegt - nicht zum Einzug der (vollabgetretenen) Forderung berechtigt, vielmehr verpflichtet, die Bezahlung der Kosten zu verlangen und entgegenzunehmen, wenn die Polizei dies verlangt.
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